Wein: Qualitäten

Ein Wein darf die Bezeichnung nur tragen, wenn er folgende Kriterien erfüllt:

Tafelwein

  • Deutscher Tafelwein darf ausschließlich aus Deutschen Trauben
  • Nur aus empfohlene und zugelassene Rebsorten
  • Mindestens 8,5% vol Alkohol
  • Gesamtsäuregehalt von mindesten 4,5 g/l

Auf dem Etikett muss stehen:

  • Bezeichnung Tafelwein/Landwein
  • Nennvolumen z.B. 1,0l
  • Name des Abfüllers, Gemeinde (Ortsteil) seines Hauptsitzes bzw. tatsächlicher Abfüllort
  • Evtl. Verschnitt-Hinweis
  • Geerntet in, verarbeitet in, falls Notwendig
  • Vorhandener Alkoholgehalt z.B. 8,5% vol
  • Loskennzeichnung

Landwein

  • Ist qualitativ gehobener Tafelwein mit gebietstypischem Charakter
  • Nur aus Trauben des umschriebenen Anbaugebietes z.B. Pfälzer Landwein
  • Müssen der Geschmacksrichtung trocken oder halbtrocken entsprechen
  • Mindestens 0,5% vol Alkohol mehr als Tafelwein
  • 19 Anbaugebiete festgelegt
    Etikettangaben, siehe Tafelwein

Qualitätswein

Bestimmtes Anbaugebiet (Q.b.A.) muss Prüfungsnummer tragen. Prüfungsnummern müssen beantragt werden und werden nur erteilt wenn:

  • Die Trauben ausschließlich von empfohlenen, zugelassenen Rebsorten der Art "Vitis vinifera" stammen
  • Die Trauben in einem einzigen Anbaugebiet geerntet und grundsätzlich dort zu Qualitätswein verarbeitet worden sind
  • Der Most den gesetzlich festgelegte Mindestalkoholgehalt hat
  • Der Wein mindestens 9% vol Alkohol (= 71 g/l) hat
  • Kein konzentrierter Traubensaft zugesetzt worden ist oder der Most konzentriert wurde
  • Der Wein typisch in Aussehen, Geruch und Geschmack für die angegebene Rebe und Herkunft ist
  • Der Wein frei von Fehlern ist
  • Der Wein allen rechtlichen Bestimmungen entspricht

Auf dem Etikett muss stehen:

  • Das bestimmte Anbaugebiet, im Ausland auch Staat
  • Bezeichnung, entweder Qualitätswein, Q.b.A., Qualitätswein mit Prädikat (z.B. Auslese)
  • Nennvolumen (z.B. 0,75l) und Loskennzeichnung
  • Amtliche Prüfnummer und vorhandener Alkoholgehalt
  • Name des Abfüllers, Gemeinde (Ortsteil) seines Hauptsitzes bzw. tatsächlicher Abfüllort
  • Qualitätswein mit Prädikat, muss beantragt werden, Prüfungsnummer wird amtlich erteilt.

 

Voraussetzung für das Prädikat "Kabinett"

  • Die Trauben ausschließlich von empfohlenen, zugelassenen Rebsorten der Art "Vitis vinifera" stammen
  • Die Trauben in einem einzigen Bereich eines Anbaugebietes geerntet und grundsätzlich dort zu verarbeitet Qualitätswein mit Prädikat verarbeitet worden sind, die zu dem Bereich gehören
  • Der Wein mindestens 9% vol Alkohol (= 71 g/l) hat
  • Keine Alkoholerhöhung vorgenommen wurde
  • Der Wein typisch in Aussehen, Geruch und Geschmack für die angegebene Rebe und Herkunft ist
  • Der Wein frei von Fehlern ist
  • Der Wein allen rechtlichen Bestimmungen entspricht
  • Der Wein darf erst ab dem 1. Januar des auf die ernte folgenden Jahres abgefüllt werden

 

Als Grundvoraussetzung für alle folgenden Prädikate gelten die des "Kabinetts", jedoch dürfen diese erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres abgefüllt werden und bestimmte Ausgangsmostgewichte vorweisen.

 

Spätlese

  • Trauben dürfen erst im vollreifen Zustand in einer späten Lese geerntet werden

Auslese

  • Es dürfen nur vollreife oder edelfaule Trauben verwendet werden

Trockenbeerenauslese

  • Es dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte, edelfaule Beeren Verwendet werden
  • Sollte wegen der Witterung oder einer besonderen Sorte keine Edelfäule eintreten genügt auch die überreife der Beeren
  • Trauben müssen alle von Hand gelesen werden
  • Mindestalkoholgehalt von 5,5 % vol

Beerenauslese

  • Es dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden
  • Trauben müssen alle von Hand gelesen werden
  • Mindestalkoholgehalt von 5,5 % vol

Eiswein

  • Trauben müssen bei der Lese und beim keltern gefroren sein
  • Muss den für das Anbaugebiet festgelegten Mindestalkoholgehalt der Beerenauslese aufweisen
  • Landesregierung kann Handlese vorschreiben
  • Mindestalkoholgehalt von 5,5 % vol